VEE Regeln zur Aufnahme
Regeln und Kriterien für die Eintragung in das Qualitätsregister und die Erhaltung des Qualitätssiegels des VEE e.V.
Im VEE e.V.-Qualitätsregister können sich Personen registrieren, die beruflich Einzelvormundschaften, Verfahrensbeistandschaften und/oder Ergänzungspflegschaften führen bzw. führen wollen. Das Qualitätsregister steht allen VEE-Mitgliedern offen, die die Kriterien erfüllen und bereit sind, die Regeln einzuhalten.
Die im Register gemeldeten Personen respektieren die eigenständigen und wohlverstandenen Interessen von Kindern und Jugendlichen und verpflichten sich deshalb, ihr Amt als Vormund, Verfahrensbeistand oder Ergänzungspfleger parteilich und unabhängig auszuüben. Insbesondere erkennen sie die Notwendigkeit an, das konkrete Erleben des Kindes bzw. Jugendlichen bei ihren Entscheidungen zu berücksichtigen. Dabei beziehen sie die zur Verfügung stehenden relevanten wissenschaftlichen Erkenntnisse aus Psychologie, Pädagogik, Soziologie und Recht mit ein.
Registrierte Personen können das Qualitätssiegel des VEE e.V. verwenden.
- Allgemeine Voraussetzungen für eine Registrierung
a) Der Vormund/Pfleger/Beistand hat ein Hochschul-Fachhochschulstudium in Pädagogik, Sozialarbeit, Heilpädagogik, Psychologie, Rechtswissenschaften oder einem vergleichbaren Studiengang abgeschlossen. Er verfügt über mindestens 3 Jahre Berufserfahrung in einem relevanten Fachbereich. Bewerber ohne Hochschulabschluss können nach Einzelfallprüfung zugelassen werden.
b) Der Vormund/Pfleger/Beistand verfügt zusätzlich über mindestens 3 Jahre Berufspraxis als Vormund/Pfleger oder er kann eine zertifizierte Fortbildung bei einem anerkannten Fortbildungsträger zum Verfahrensbeistand und/oder zum Vormund nachweisen. Bewerber, die weder eine entsprechende Fortbildung noch 3 Jahre Berufspraxis als Verfahrensbeistand/Vormund nachweisen können, jedoch Erfahrungen als Berufsbetreuer haben, sowie über Erfahrungen in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen verfügen, können sich ebenfalls registrieren.
Personen, die sich in einer laufenden Fortbildung zum Verfahrensbeistand oder zum Vormund befinden, können sich ebenso registrieren. Im Register wird in diesen Fällen darauf hingewiesen, dass der Registrant sich in einer Fortbildung befindet. Hierzu ist es erforderlich, den Beginn und das Ende der Fortbildung mitzuteilen, sowie die Anmeldebestätigung vorzulegen. Nach Abschluss der Fortbildung ist der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme unaufgefordert vorzulegen, damit die Registrierung fortbestehen kann.
Es wird allen Mitgliedern empfohlen, sofern noch nicht geschehen, eine Fortbildung zum Verfahrensbeistand und zum Vormund zu absolvieren.
c) Der Vormund/Pfleger/Beistand weist geordnete finanzielle Verhältnisse nach (Schufaauskunft). (Gilt besonders für das Führen von Vormundschaften, da hier auch eine Vermögensverwaltung vorkommen kann).
d) Der/die Vormund/Pfleger/Beistand legt ein Erweitertes Polizeiliches Führungszeugnis vor (wegen berufsrelevanter Straftaten vorbestrafte Vormünder/Pfleger/Beistände kommen nicht in das Qualitätsregister).
e) Der/ Vormund/Pfleger/Beistand verfügt über eine angemessene Infrastruktur; dazu gehören ein abgeschlossenes Büro, die Möglichkeit für störungsfreie Gespräche sowie die notwendige, technische Ausstattung: PC, Telefon, Fax, Internet, Anrufbeantworter.
f) Der Vormund/Pfleger/Beistand beachtet den Datenschutz und verfügt über eine Betriebshaftpflichtversicherung und, falls erforderlich, über eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung.
(Eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ist bei der Führung von Vormundschaften und Ergänzungspflegschaften erforderlich).
g) Die persönliche Erreichbarkeit ist z.B. durch Anrufbeantworter und/oder Handy gewährleistet.
h) Der Vormund/Pfleger/Beistand hat Zugang zu Fachliteratur, wichtigen Gesetzestexten usw.
am Arbeitsplatz sowie Möglichkeiten zur weiteren Recherche.
i) Der Vormund/Pfleger/Beistand verpflichtet sich, regelmäßig Weiterbildungen und Reflexion (Supervision, Fachberatung und/oder Kollegiale Beratung) durchzuführen. Der Vorstand des VEE e.V. ist berechtigt, bei Bedarf entsprechende Nachweise anzufordern.
- Zuständigkeiten
a) Für die Entwicklung der Kriterien und Regeln des Qualitätsregisters ist der VEE e.V. verantwortlich.
b) Der/die persönliche Ansprechpartner/in Registerverwalter/in entscheidet über die Eintragung in das Qualitätsregister sowie über die Anerkennung von Weiterbildungen, Reflexionen und sonstigen Aktivitäten und deren Bepunktung. Bei Unstimmigkeiten entscheidet der Vorstand des VEE e.V.
- Entzug oder Wegfall des Qualitätssiegels - Ende der Registrierung
Bei Nichteinhaltung der Regeln und Kriterien hat der Vorstand das Recht, die Löschung aus dem Register vorzunehmen und das Qualitätssiegel zu entziehen.
Stand: 26.02.2011